NaturFreunde Deutschlands e. V.
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Ortsgruppensatzung
Die NaturFreunde verstehen sich als Freizeit- und Kulturorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.
Oberstes Ziel ist die Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.
§ 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe
Landshut e.V.
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Landshut e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich
für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband
Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde
Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung des Landesverbandes Bayern e.V. und der NaturFreunde Deutschlands e.V. als
rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils von der Landesversammlung und des Bundeskongress genehmigten Richtlinien und deren
Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
b) die Förderung des Sports,
c) die Förderung der Jugend- und Familienarbeit,
d) die Förderung der Natur- und Heimatkunde.
§ 3 Tätigkeiten
Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Sports und
der Unterhaltung von Wanderwegen sowie Vorträge und Kurse über Natur- und Landschaftsschutzes,
b) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und
Umweltschutzes, wie z.B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
c) die Förderung der Jugend und Familie mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands,
d) die Zusammenarbeit mit Vereinen mit ähnlichen Zielen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke:
Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des
Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung,
die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucherberatung und
Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.
3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines
Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die
Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung.
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder-
bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt
die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Landshut.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der
Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
Mitgliedsbeiträgen
Spenden und Sammlungen
Zuschüssen
Veranstaltungen
Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband,
Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand und satzungsgemäß bestellte Amtsträger können für ihre
Tätigkeit bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des/der gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen verweigert werden.
3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V.
nachgewiesen.
4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das
Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Rechte
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen
teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu
nutzen und zu empfangen.
2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch
nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht
übertragbar.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt
bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
§ 10 Pflichten
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch Tod
2. Durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09.
mitzuteilen.
3. Durch Streichung
Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der
Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des zurückliegenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde
Deutschlands ausgeschieden.
4. Durch Ausschluss bei grober Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen
Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der
NaturFreunde Deutschlands.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden.
Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör
zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich.
§ 12 Organe der Ortsgruppe
1. Organe der Ortsgruppe sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Ortsgruppenausschuss,
c) Ortsgruppenvorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von
sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages, unter Angabe des Zwecks
und der Gründe.
3. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Ortsgruppenvorstandes nach § 15 1.a mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des
Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Außerdem soll die Einladung
durch Ausschreibung in der Landshuter Zeitung, Aushang im Naturfreundehaus sowie im Vereinskasten bekannt gemacht werden. Der
Bezirks- und Landesvorstand sind mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu benachrichtigen.
4. Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende/r, bei dessen Verhinderung eine/r seiner Stellvertreter/innen, oder ein von der Versammlung
gewähltes Präsidium mit max. 3 Personen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse
enthalten muss und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von mind. 10% der Mitglieder ist schriftlich und geheim
abzustimmen. Stimmrecht haben die Mitglieder der Ortsgruppe entsprechend § 9.2.
6. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe und hat vorwiegend folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Ausschuss, Fachgruppen, Kinder-/Jugendgruppenleitung und Kontrolle,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
d) Wahl von Vorstand, Ausschuss, Kontrolle und Schiedsgericht,
e) Bestätigung der Fachgruppenleiter/innen und der Kinder- / Jugendgruppenleitung,
f) Festlegung des Mitgliederbeitrages,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
h) Beschlussfassung über Auflösung der Ortsgruppe,
i) Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.
§ 14 Ortsgruppenausschuss
1. Der Ortsgruppenausschuss besteht aus
a) dem Ortsgruppenvorstand,
b) den Fachgruppenleiter/innen oder Stellvertreter/innen,
c) den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind,
d) den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
2. Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1,a) und c) werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, nach Abs. 1, b) werden von
ihr bestätigt.
3. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Ortsgruppenausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
5. Der Ortsgruppenausschuss wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen
einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ortsgruppenausschusssitzung stattzufinden.
6. Die/der 1.Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird
eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus:
a) dem „gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB)
1. Vorsitzende/r
mind. 1 bis zu 2 Stellvertreter/innen
b) Kassierer/in und Schriftführer/in
c) 2 Vertreter/innen der Ortsgruppenkinder- und -jugendleitung gem. „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“,
d) dem/die Ehrenvorsitzende/n mit beratender Stimme.
2. Die/der 1. Vorsitzende/r und die Stellvertreter/innen, vertreten die Ortsgruppe jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig werden können.
3. Der Ortsgruppenvorstand nach 1.a.) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt und bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Ortsgruppenvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied wählen.
5. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung und Einberufung von
Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Ortsgruppenvorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen.
8. Die/der 1. Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kontrollkommission
1. Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kontrolle hat an den Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
2. Sie hat die Pflicht, die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu überwachen, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und den unter § 5 und § 6 genannten Gliederungen zu prüfen.
3. Sie hat der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe und der Ortgruppenjugendkonferenz Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der
NaturFreunde Deutschlands e.V.
3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
§ 18 Bestimmungen des Landesverbandes
1. Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen oder geändert werden.
2. Bestimmungen des Landesverbandes:
a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Landesverbandes stehen.
b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesverband belastet oder verkauft werden,
auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes
Vorkaufsrecht für den Landesverband einzutragen.
c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder
anwesend sind, beschlossen werden.
2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller
rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, an die NaturFreunde Deutschlands, Landesverband Bayern e. V. zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat.
Sollte es bei der Auflösung keine gemeinnützige Gliederung der Naturfreunde mehr geben wird das Vermögen der Stadt Landshut zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen Zweck zugeführt.
4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich
aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.
§ 20 Schlussbestimmung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
3. Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.04.2016 beschlossen.
4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut am 19.04.2016 unter der Nummer VR 119 eingetragen.
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